Rechtsprechung
VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Versammlung in Augsburg darf stattfinden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Pressemitteilung)
Versammlung in Augsburg darf stattfinden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Versammlung in Augsburg unter dem Motto "Gedenken an den alliierten Bombenholocaust vom Februar 1944" darf stattfinden - Keine Grundlage für Verbot der Versammlung
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 24.02.2010 - Au 1 S 10.287
- VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412
Bei einem Versammlungsverbot, das sich gegen eine Meinungskundgabe richtet, ist zu beachten, dass auch rechtsextreme Meinungsäußerungen, die in oder durch eine Versammlung erfolgen, vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst werden und eine inhaltliche Begrenzung der Meinungsäußerungen durch staatliche Maßnahmen, soweit sie nicht dem Schutz der Jugend oder der persönliche Ehre dienen, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. BVerfG vom 23.6.2004 BVerfGE 111, 147; zum Sonderfall des § 130 Abs. 4 StGB vgl. BVerfG vom 4.11.2009 DVBl 2010, 41).Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 zu den Heß- Kundgebungen in Wunsiedel (DVBl 2010, 41).
- BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412
Bei einem Versammlungsverbot, das sich gegen eine Meinungskundgabe richtet, ist zu beachten, dass auch rechtsextreme Meinungsäußerungen, die in oder durch eine Versammlung erfolgen, vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst werden und eine inhaltliche Begrenzung der Meinungsäußerungen durch staatliche Maßnahmen, soweit sie nicht dem Schutz der Jugend oder der persönliche Ehre dienen, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. BVerfG vom 23.6.2004 BVerfGE 111, 147; zum Sonderfall des § 130 Abs. 4 StGB vgl. BVerfG vom 4.11.2009 DVBl 2010, 41).Denn das Versammlungsrecht knüpft nicht an die Gesinnung der Versammlungsteilnehmer an, sondern dient der Abwehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfG vom 23.6.2004 a.a.O.).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412
Ein Versammlungsverbot darf nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (vgl. BVerfG vom 14.5.1985 - Brokdorf - BVerfGE 69, 315, vom 7.11.2008 EuGRZ 2008, 769).
- BVerfG, 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08
Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen aufgehoben
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412
Ein Versammlungsverbot darf nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (vgl. BVerfG vom 14.5.1985 - Brokdorf - BVerfGE 69, 315, vom 7.11.2008 EuGRZ 2008, 769). - BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412
Dass eine Gefahr nicht völlig ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird, reicht nicht aus und genügt auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beschränkungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG vom 1.5.2001 DVBl 2001, 1132). - VGH Bayern, 26.02.2009 - 10 CS 09.457
Versammlung in Augsburg darf stattfinden
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2010 - 10 CS 10.412
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 (Az. 10 CS 09.457 ) hierzu ausgeführt, dass der Verwendung dieses Begriffs für die Bombardierung Augsburgs durch die alliierte Luftwaffe nicht ohne Weiteres die Absicht des Antragstellers entnommen werden kann, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu verharmlosen.